Die gewählten und nicht gewählten Institutionen und wo Macht sich konzentriert — aus Verfassung und Forschung, neutral.
Die Islamische Republik Iran, definiert durch die Verfassung von 1979 (überarbeitet 1989), stellt gewählten Institutionen (dem Präsidentenamt, dem Madschles und dem Expertenrat) ernannte oder nicht gewählte Organe gegenüber (dem Revolutionsführer, dem Wächterrat, der Justiz und dem Schlichtungsrat). An der Spitze steht der Revolutionsführer, der alle drei Gewalten beaufsichtigt und ein breites Spektrum an Amtsträgern ernennt. Beobachter beschreiben das System als ein 'hybrides', das republikanische und theokratische Elemente verbindet. Viele Analysten vertreten die Ansicht, dass bei einem Konflikt zwischen den beiden Ebenen die nicht gewählten Organe die Oberhand behalten – eine interpretierende, umstrittene Einschätzung.
Nach den Artikeln 5, 57 und 110 der Verfassung ist der Revolutionsführer die höchste politische und religiöse Autorität sowie Staatsoberhaupt, ein Amt, das in der Regel auf Lebenszeit ausgeübt wird. Seine Grundlage ist die Velāyat-e Faqih ('Herrschaft des Rechtsgelehrten'), die von Ayatollah Khomeini formuliert wurde. Zu den Befugnissen des Revolutionsführers gehören die Festlegung der allgemeinen Leitlinien des Systems, der Oberbefehl über alle Streitkräfte, die Ernennung und Entlassung der militärischen Befehlshaber und der Befehlshaber der Revolutionsgarden sowie die Ernennung des Chefs der Justiz und der sechs Geistlichen des Wächterrats. Der Revolutionsführer wird vom Expertenrat ausgewählt, der ihn auch beaufsichtigt und, falls er die erforderlichen Voraussetzungen verliert, absetzt.
Der Expertenrat ist ein Gremium qualifizierter Rechtsgelehrter (derzeit 88 Mitglieder), das alle acht Jahre direkt gewählt wird. Seine wichtigste verfassungsmäßige Aufgabe besteht darin, den Revolutionsführer auszuwählen, zu überwachen, ob er die erforderlichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt, und ihn erforderlichenfalls abzusetzen (Artikel 107 und 111). Seine Kandidaten müssen zuvor vom Wächterrat geprüft werden, dessen Mitglieder zur Hälfte vom Revolutionsführer ernannt werden. Kritiker argumentieren, dass dieser Kreislauf wechselseitiger Eignungsprüfung die Aufsichtswirkung des Expertenrats in der Praxis einschränkt – eine interpretierende, umstrittene Einschätzung.
Der Wächterrat hat zwölf Mitglieder: sechs Geistliche, die direkt vom Revolutionsführer ernannt werden, und sechs Juristen, die vom Chef der Justiz vorgeschlagen und vom Parlament gewählt werden. Er hat drei Kernaufgaben: die Prüfung der parlamentarischen Gesetzgebung auf Vereinbarkeit mit der Verfassung und dem islamischen Recht (ein Gesetzgebungsveto), die Aufsicht über Wahlen sowie die Zulassung oder Ablehnung von Kandidaten für das Madschles, das Präsidentenamt und den Expertenrat (Artikel 91–99). Aufgrund seiner 'bestätigenden Aufsicht' und des Ausmaßes der Disqualifikationen betrachten viele Wissenschaftler ihn als den folgenreichsten Türhüter des Systems; 2021 wurden von Hunderten Präsidentschaftsbewerbern nur sieben zugelassen.
Der Präsident ist der höchste Amtsträger nach dem Revolutionsführer und Chef der Exekutive; er wird für eine vierjährige Amtszeit direkt gewählt (höchstens zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten). Zu seinen Aufgaben gehören die Ausführung der Gesetze, die Festlegung der Politik innerhalb der vom Revolutionsführer gesetzten Rahmenbedingungen, die Verwaltung des Haushalts und die Nominierung der Minister. Anders als in vielen präsidialen Systemen ist der iranische Präsident nicht Oberbefehlshaber der Streitkräfte; diese Befugnis liegt allein beim Revolutionsführer. Wissenschaftler beschreiben die tatsächlichen Befugnisse des Präsidentenamts daher als begrenzt, insbesondere in den Bereichen Sicherheit, Streitkräfte, staatlicher Rundfunk und Justiz.
Das Madschles ist das Einkammerparlament des Iran mit 290 Sitzen, das nach Wahlkreisen für vierjährige Amtszeiten direkt gewählt wird; fünf Sitze sind den anerkannten religiösen Minderheiten vorbehalten. Es verfügt über die Befugnisse zur Gesetzgebung, zur Verabschiedung des Haushalts, zur Amtsenthebung und zu Vertrauensabstimmungen. Allerdings müssen alle seine Gesetzentwürfe vor ihrem Inkrafttreten vom Wächterrat genehmigt werden, und die Kandidaturen werden von eben diesem Rat geprüft. Der Anteil der Geistlichen sank von über der Hälfte der Abgeordneten im Jahr 1980 auf etwa 5 % im Jahr 2020.
Der Schlichtungsrat (Rat zur Feststellung des Staatsinteresses) wurde bei der Verfassungsrevision von 1988 geschaffen, und alle seine Mitglieder werden vom Revolutionsführer für fünfjährige Amtszeiten ernannt. Seine wichtigste Aufgabe besteht darin, Streitigkeiten zwischen dem Madschles und dem Wächterrat beizulegen: Wenn der Wächterrat einen Gesetzentwurf ablehnt und das Parlament darauf beharrt, wird die Angelegenheit dem Schlichtungsrat zur endgültigen Entscheidung unter Abwägung des 'Staatsinteresses' vorgelegt (Artikel 112). Er berät zudem den Revolutionsführer bei der Ausarbeitung der allgemeinen Leitlinien des Systems.
Die Verfassung (Artikel 156) definiert die Justiz als eine 'unabhängige Gewalt', doch nach Artikel 157 wird ihr Chef für eine fünfjährige Amtszeit direkt vom Revolutionsführer ernannt. Der Chef der Justiz nominiert den Vorsitzenden des Obersten Gerichtshofs und den Generalstaatsanwalt und schlägt zudem die sechs Juristen vor, die dem Wächterrat angehören. Zur Struktur gehören der Oberste Gerichtshof, die allgemeinen Gerichte und die Revolutionsgerichte, das Sondergericht für die Geistlichkeit und das Verwaltungsgericht. Wegen der Ernennungsbefugnis des Revolutionsführers haben einige Menschenrechtsorganisationen die praktische Unabhängigkeit der Justiz infrage gestellt – eine interpretierende, umstrittene Einschätzung.
Das Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC, Sepah) ist eine militärische Streitmacht, die parallel zur und getrennt von der regulären Armee steht, 1979 gegründet wurde und deren Oberbefehlshaber vom Revolutionsführer ernannt wird. Sie hat fünf Teilstreitkräfte: die Bodentruppen, die Luft- und Raumfahrttruppe, die Marine, die Quds-Einheit (Auslandsoperationen) und die Basidsch (eine Freiwilligenmiliz). Über ihre militärische Rolle hinaus kontrollieren die Revolutionsgarden über angeschlossene Unternehmen und Stiftungen weite Bereiche der iranischen Wirtschaft, und viele Amtsträger stammen aus ihren Reihen. Analysten beschreiben sie als eine Institution mit weitreichendem Einfluss; genaue Schätzungen ihres wirtschaftlichen Anteils sind umstritten.
Der Iran unterhält zwei parallele Streitkräfte: die reguläre Armee (Artesh), die das konventionelle Militär aus der Zeit vor der Revolution fortführt, und die Revolutionsgarden (IRGC), die nach der Revolution 1979 gegründet wurden. Nach der Verfassung (Artikel 143 und 150) bewacht die Armee die Grenzen und verteidigt gegen konventionelle Bedrohungen, während die Revolutionsgarden in erster Linie als Hüter der Revolution definiert sind. Beide unterstehen dem Befehl des Revolutionsführers, doch Analysten beschreiben die Armee als professioneller und weitgehend unpolitisch, im Gegensatz zu den Revolutionsgarden als einer ideologischen Institution mit weitreichendem politischem und wirtschaftlichem Einfluss – dieser relative Vergleich ist interpretierend.
Der Iran führt regelmäßige Wahlen für das Präsidentenamt, das Parlament, den Expertenrat und die lokalen Räte durch, doch alle Kandidaten für das Präsidentenamt, das Madschles und den Expertenrat müssen zunächst die Eignungsprüfung des Wächterrats durchlaufen. Der Rat disqualifiziert die meisten Bewerber; 2021 wurden von Hunderten Präsidentschaftsbewerbern nur sieben zugelassen, ohne Möglichkeit der Berufung. Viele Wissenschaftler und Menschenrechtsorganisationen argumentieren, dass dies das Bewerberfeld vor der Abstimmung einengt und die Ergebnisse 'manipuliert'; Amtsträger beschreiben es als Sicherstellung des Bekenntnisses der Kandidaten zur Verfassung. Die Bewertung seiner Folgen ist umstritten.
Viele Wissenschaftler und internationale Analyseinstitutionen argumentieren, dass sich die effektive Macht in der Islamischen Republik weitgehend beim Revolutionsführer und den nicht gewählten Organen unter seinem Einfluss konzentriert – insbesondere beim Wächterrat, der Justiz, dem Schlichtungsrat und den Revolutionsgarden –, während gewählte Institutionen wie das Präsidentenamt und das Parlament innerhalb der von diesen Organen gesetzten Rahmenbedingungen agieren. Amtsträger der Islamischen Republik betonen dagegen die republikanischen Elemente des Systems und die Beteiligung des Volkes. Dies ist eine interpretierende Einschätzung, die den sie vertretenden Quellen zugeschrieben und nicht als unstrittige Tatsache dargestellt werden sollte.